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LSG Nordrhein-Westfalen Vorlegungsbeschluss vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlagebeschluss zum BVerfG. Asylbewerberleistung. Grundleistungen gem § 3 AsylbLG für minderjährige Kinder. Verfassungswidrigkeit der Bemessung der Grundleistungen. menschenwürdiges Existenzminimum nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. keine Zwischenschaltung des höheren Fachgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung über Grundleistungen nach § 3 Abs 2 S 2 und 3 iVm § 3 Abs 1 S 4 AsylbLG (im konkreten Fall: für ein sechs- bzw siebenjähriges Kind, § 3 Abs 2 S 2 Nr 2 und S 3 iVm Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG) verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Anschluss an Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Senats vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 = ZFSH/SGB 2010, 604; anhängig insoweit BVerfG - 1 BvL 10/10).

2. Diese Grundleistungen sind bereits evident unzureichend, ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen. Das Abweichen der Leistungen nach dem AsylbLG für ein Kind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres von den funktional entsprechenden Leistungen nach dem SGB 2 um etwa 31 % (Stand: 2007) ist mit einem grundsätzlich niedrigeren Bedarf des vom AsylbLG erfassten Personenkreises von vorneherein nicht mehr zu erklären.

3. Auch das Abweichen der Leistungen für ein Kind ab dem 8. Lebensjahr um ca 7,4 % führt zu einem evidenten Unzureichen der Leistungen nach § 3 AsylbLG. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich bereits die Leistungen nach dem SGB 2 (2007) für entsprechend alte Kinder über die allgemeine verfassungsrechtliche Problematik der Leistungsbemessung im SGB 2 hinaus besonderen verfassungsrechtlichen Einwänden ausgesetzt sehen.

 

Orientierungssatz

1. Das Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG hängt in seiner Geltung nicht davon ab, ob der Betroffene die d...

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