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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.11.2007 - L 10 VG 13/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht bei wesentlichem Mangel des Verfahrens

 

Orientierungssatz

1. Das Landessozialgericht kann ein Urteil des Sozialgerichts aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. § 103 SGG enthält eine zwingende Verfahrensvorschrift. Der Untersuchungsgrundsatz ist dann verletzt, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterlässt, die es von seiner Rechtsauffassung ausgehend hätte anstellen müssen.

2. Sind in Verbindung mit einem Antrag auf Entschädigung nach dem OEG zu einer erstatteten Strafanzeige Zeugen für einen vorsätzlichen tätlichen Angriff benannt worden, so muss das Sozialgericht nach der Offizialmaxime diese vernehmen, und zwar unabhängig davon, ob deren Anhörung im sozialgerichtlichen Verfahren beantragt worden ist.

3. Das Sozialgericht kann die Aufklärung der für den Sachverhalt entscheidenden Tatsachengrundlagen nicht einem Sachverständigen überantworten. Deren Klärung ist ausschließlich Aufgabe des Gerichts.

4. Ein Mangel des Verfahrens ist dann wesentlich und führt zur Aufhebung des ergangenen Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Sozialgericht bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.07.2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Duisburg zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BV...

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