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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.07.2010 - L 13 VG 25/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Opferentschädigung. Sexueller Missbrauch. aussagepsychologisches Gutachten. Beweiswürdigung

 

Orientierungssatz

1. Der schädigende Vorgang als beweispflichtige Tatsache auf dem Gebiet der Opferentschädigung bedarf grundsätzlich des Vollbeweises. Ein Anscheinsbeweis ist dem sozialen Entschädigungsrecht fremd.

2. Im Opferentschädigungsrecht gelten nach § 6 Abs. 3 OEG die Beweiserleichterungen des § 15 S 1 KOVVfG. Sie kommen zum Tragen, wenn weder Unterlagen noch sonstige Beweismittel, insbesondere Zeugen, zu beschaffen sind und erlauben ausdrücklich Entschädigungsleistungen auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers.

3. Die Frage, ob die Klägerin Opfer sexuellen Mißbrauchs geworden ist, ist keinem Beweis durch ein aussagepsychologisches Gutachten zugänglich. Ihre Beantwortung ist Aufgabe des Gerichts.

4. Als tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs 1 OEG ist grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen. In den Fällen des ohne körperliche Gewaltanwendung begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern wird ein tätlicher Angriff angenommen, weil den Opfern die Einwilligung zur Tat durch Täuschung entlockt wurde bzw. es den Opfern aus sonstigen Gründen an der Fähigkeit mangelte, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligung zu erkennen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2007 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2004 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 30. November 2002 eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 sowie für die Zeit ab 1. August 2001 He...

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