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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.07.2008 - L 19 AS 24/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten. Höhe der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren. Erhöhung der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts aufgrund mehrerer Auftraggeber. Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2. Entstehen der Erledigungsgebühr

 

Orientierungssatz

1. Hat sich der Widerspruchsgegner in einem bestandskräftigen Bescheid dem Widerspruchsführer gegenüber verpflichtet, die notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren zu erstatten, so ist eine nachträgliche Quotelung der Kosten ausgeschlossen.

2. Bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr 2500 ist von der Mittelgebühr auszugehen. Bei durchschnittlicher Schwierigkeit der Sache, unterdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, durchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen und dessen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der Ansatz von ca. 80 % der Schwellengebühr angemessen. Das sind 195,- €.

3. Bei Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich nach RVG-VV Nr 1008 die Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr 2500 für jede weitere Person um 30 %.

4. Ist die Betragsrahmengebühr von einem Grundsicherungsträger zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig iS des § 14 Abs 1 S 4 RVG ist. Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, den Kostenansatz eines Bevollmächtigten bei Unangemessenheit der Kosten zu übernehmen. In einem solchen Fall obliegt es dem Grundsicherungsträger als Vergütungsschuldner, die angemessene Vergütung festzusetzen (vgl zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGebO BSG vom 12.6.1996 - 5 RJ 86/95 = SozR 3-1930 § 116 Nr 9).

5. Der Anfall einer Erledigungsgebühr nach RVG-VV Nr 1005 im Widerspruchsverfahren setzt die aktive Mitwirkung des Rechtsanw...

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