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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.11.2025 - L 10 KR 366/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht. Kapitalleistung aus einer Direktversicherung. Versorgungsbezug. Weiterleitung an DRV Bund zum Ausgleich eines Rentenabschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters. ungeminderter Rentenzahlbetrag Verfassungsmäßigkeit

Orientierungssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, eine Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung, die als Ausgleichzahlung an die DRV Bund weitergeleitet wurde, um Abschläge auf eine Altersrente für langjährig Versicherte zu vermeiden sowie auch den vollen Zahlbetrag der Altersrente der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.04.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die endgültige Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für den Monat Mai 2021.

Der Kläger (* 00.00.0000) ist verheiratet. Seine Ehefrau ist privat krankenversichert und erzielt Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung.

Der Kläger selbst war zunächst bei der M. GmbH beschäftigt. Diese erteilte ihm eine Versorgungszusage. Die Versorgungsverpflichtung übernahm eine Unterstützungskasse (O. Unterstützungskasse e.V., zum 01.12.2003 übernommen durch den Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und der Selbständigen e.V. ), die hierzu als Rückdeckung eine Lebensversicherung abschloss G. a.G., Versicherungsnummer N01). Versicherungsnehmer war die Unterstützungskasse, versicherte Person der Kläger. Das Versicherungsende war auf den 01.12.2018 festgelegt, die Versicherungssumme betrug 41.926,79 EUR. Die Beiträge zahl...

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