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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.02.2008 - L 20 SO 63/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Bestimmung des Klagegegners. Sozialhilfe. stationäre Krankenhausbehandlung. Eilfall. Nothelfer. Erstattung von Aufwendungen Anderer. Antragstellung innerhalb angemessener Frist. vorsorgliche Anmeldung. keine Sicherung des Erstattungsanspruchs

 

Orientierungssatz

1. Richtiger Klagegegner für den Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger ist der beklagte Kreis als materiell-rechtlich verpflichteter Rechtsträger und nicht der Landrat (Abweichung von BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 11). Aus § 3 SGGAG NW iVm § 70 Nr 3 SGG ergibt sich keineswegs, dass der zunächst beklagte Landrat auch der richtige Klagegegner ist. Denn eine der Vorschrift des § 78 Abs 1 Nr 2 VwGO vergleichbare Regelung zur Bestimmung des richtigen Klagegegners fehlt im SGG. Dies gilt für das Land NRW ebenso hinsichtlich einer § 5 Abs 2 VwGOAG NW entsprechenden Norm. Es ist daher für die Bestimmung des richtigen Klagegegners weiterhin von dem den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen konzeptionell einheitlich zu Grunde liegenden Rechtsträgerprinzip auszugehen (vgl LSG Essen vom 25.2.2007 - L 20 SO 31/07 = Breith 2008, 709).

2. Die vorsorgliche Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch ein Krankenhaus als Nothelfer gem § 25 S 1 SGB 12 bzw § 121 S 1 BSHG gegenüber dem Sozialhilfeträger ist grundsätzlich geeignet, dem Erfordernis einer Antragstellung in angemessener Frist nach § 25 S 2 SGB 12 bzw § 121 S 2 BSHG gerecht zu werden.

3. Die vorsorgliche Anmeldung eines Erstattungsanspruchs sichert den Erstattungsanspruch allerdings dann nicht, wenn dabei auf die zeitgleiche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Krankenkasse hingewiesen wird mit dem Zusatz, man komme gegebenenfalls auf den Anspruch zurück, und di...

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