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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.05.2012 - L 10 P 84/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Feststellungsklage. Subsidiaritätsgrundsatz. Begriff der "Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene" als Vertragspartei iS der § 113 Abs 1 S 1, § 115 Abs 1a S 6 SGB 11. Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Der Subsidiaritätsgrundsatz greift jedoch nicht in den Fällen, in denen durch die begehrte Feststellung der Streit im Hinblick auf die Zukunft bereinigt wird, weil neben den beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch die privatrechtlich organisierten Streitbeteiligten in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handeln und zu erwarten ist, dass diese sich an die gerichtliche Entscheidung halten werden.

2. Zur Auslegung des Begriffs der "Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene" als Vertragspartei iS der § 113 Abs 1 S 1, § 115 Abs 1a S 6 SGB 11.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 19) sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 50.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er Vertragspartei gemäß § 113 Abs 1 S 1 iVm § 115 Abs 1a S 6 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) ist.

Der Kläger ist eingetragener Verein und verfolgt gemäß § 2 Abs 2 seiner Satzung den Zweck der Förderung der Senioren-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen in kommunaler Trägerschaft. Dieser Zweck sollte ausweislich der Fassung der Satzung vom 18.10.2005 durch Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung, Interessenvertretu...

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