Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen. Bezug von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus durch den Versicherten. Zuständigkeit. Träger der Rentenversicherung. Bundesagentur für Arbeit. Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs des zweitangegangenen Rentenversicherungsträgers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf Erstattung der Kosten der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (hier: Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)) für einen Versicherten der Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus bezieht und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB 6 erfüllt.
2. Der Umstand, dass ein Versicherter der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB 6 erfüllt, Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus erhält und deshalb nach § 12 Abs 1 Nr 4a SGB 6 von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen ist, führt nicht zum Wegfall der Zuständigkeit des Trägers der Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
3. Das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus ist eine Leistungen die regelmäßig bis zum Beginn der Altersrente gezahlt wird und damit eine Leistung im Sinne von § 12 Abs 1 Nr 4a SGB 6.
4. § 42 SGB 9 ist lediglich als deklaratorische Vorschrift anzusehen, die die Zuständigkeitsregelungen des gegliederten Systems zusammenfasst und nicht verändert.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.07.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt d...