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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.01.1998 - L 5 Kr 15/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Rechtmäßigkeit der Erhebung von Verbandsbeiträgen. Nichtanwendung des Art 23 GSG auf Verbände der Krankenkassen

 

Orientierungssatz

1. Angesichts des im Bereich der Mittelaufbringung erkennbaren Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Verband und Mitgliedkassen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Befugnis der Verbände, die fälligen Verbandsbeiträge durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

2. Die Pflicht zur Finanzierung der Verbandsaufgaben kann nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Umfang eine Krankenkasse konkrete Unterstützungsleistungen des Verbandes in Anspruch nimmt.

3. Die Budgetierung nach Art 23 GSG gilt nicht für die Verwaltungsausgaben der Verbände.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den im Verbandsbeitrag für das Haushaltsjahr 1995 enthaltenen Beitragsanteil für den Beigeladenen.

Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten, dieser ist Mitglied des Beigeladenen. Nach § 22 der Satzung des Beklagten werden die Mittel für den Landesverband durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht, die jährlich im voraus abzuführen sind. Das Nähere über den Beitrag bestimmt die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes (§ 22 Abs. 7 der Satzung). Ähnliche Regelungen enthalten § 22 der Satzung des Beigeladenen. § 22 Abs. 1 Satz 2 dessen Satzung sieht vor, daß besondere Beiträge und Umlagen für die Errichtung und den Betrieb der in § 3 Abs. 3 genannten Einrichtungen erhoben werden. Nach dieser Vorschrift fördert der Bundesverband die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei seinen Mitgliedern und Betriebskrankenkassen Beschäftigten und führt dazu Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter durch. Er errichtet und betreibt die hierfür erforderlichen Einrichtungen, insbesondere bet...

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