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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.12.2003 - L 13 EG 9/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 07.02.2003; Aktenzeichen S 18 EG 55/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen B 10 EG 3/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des am 00.00.1998 in F geborenen Kindes der Klägerin, die wie ihr Ehemann aus dem Kosovo stammt. Sie war zunächst im Besitz einer bis zum 02.02.2001 befristeten Aufenthaltsbefugnis. Seit dem 19.11.1998 ist sie auf der Grundlage des Bescheides vom 28.10.1998 bestandskräftig als Flüchtling gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) anerkannt. Eine Aufenthaltserlaubnis besitzt sie seit dem 26.04.2001.

Am 10.03.1999 beantragte sie Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des am 21.09.1998 geborenen Kindes C. Mit Bescheid vom 11.03.1999 wies das beklagte Land den Antrag zurück, weil die Klägerin weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch einer Aufenthaltserlaubnis sei. In ihrem Widerspruch wies die Klägerin auf die am 19.11.1998 eingetretene Bestandskraft der Entscheidung vom 28.10.1998 hin. Deswegen habe sie die zunächst durch diesen Bescheid auch anerkannte Asylberechtigung nicht weiter verfolgt, nachdem der Bundesbeauftragte diese Entscheidung angefochten habe. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 06.05.1999 zurückgewiesen: § 1 Abs. 1a Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) verlange den Besitz (Empfangnahme) einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.

Das Sozialgericht Duisburg (SG) hat die Klage auf Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr von C durch Urteil vom 07.02.2003 zurückgewiesen: Nach der hier ...

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