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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.11.2016 - L 14 R 471/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Abschläge für eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für langjährig Versicherte

 

Orientierungssatz

1. § 236b Abs. 1 SGB 6 bestimmt, dass Versicherte, die vor dem 1. 1. 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

2. Eine Altersrente für langjährig Versicherte kann vorzeitig in Anspruch genommen werden; dies ist mit Abschlägen verbunden.

3. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach § 36 S. 2 SGB 6 grundsätzlich erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

4. Sie ist dergestalt abschlagbehaftet, dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage persönlicher Entgeltpunkte einer Rente waren, für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger ist als 1,0.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Abschläge für eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für langjährig Versicherte.

Der am 00.00.1953 geborene Kläger war vom 1.9.1969 bis zum 31.5.2015 weitgehend versicherungspflichtig beschäftigt, wobei der Zeitraum Oktober 1972 bis Dezember 1973 ausschließlich durch eine Pflichtbeitragszeit bei Wehrdienst / Zivildienst belegt wurde; der Zeitraum vom 1.9.1969 bis 29.2.1972 erfasste Pflichtbeitragszeiten bei beruflicher Ausbildung. Vom 1.6.2008 bis zum 31.5.2015 war der Kläger in - mit Pflichtbeitragszeiten belegter - Altersteilzeitarbeit tätig. Dem lag eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber (Altersteilzeitvertrag vom 15.1...

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