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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.03.2005 - L 13 RA 14/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Einbeziehung selbstständiger Tennislehrer in die Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6. fehlende Befreiungsmöglichkeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Einbeziehung des Personenkreises der selbstständigen Tennislehrer in die Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 ohne die Möglichkeit, bei Nachweis einer anderen (ggf vorbestehenden) ausreichenden Alterssicherung von der Versicherungspflicht befreit zu werden ist nicht verfassungswidrig (vgl BSG vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R = SozR 3-2600 § 2 Nr 5 zur Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer).

2. Es besteht weder die Möglichkeit, noch die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des § 231 Abs 6 SGB 6 erweiternd so auszulegen, dass jeder versicherungspflichtige selbstständige Tennislehrer von der Versicherungspflicht zu befreien ist, der schon vor Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit eine andere Altersvorsorge getroffen hatte.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 12 RA 8/05 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger von der Versicherungspflicht zu befreien ist.

Der 1963 geborene Kläger ist seit 1.7.1989 als selbstständiger Tennislehrer tätig und betreibt seit Herbst 1990 eine Tennisschule sowie einen Einzelhandel mit Tennisartikel. Nachdem er bei der Beklagten Interesse an einer freiwilligen Versicherung angemeldet hatte entschied die Beklagte mit Bescheid vom 8.7.1991, dass der Kläger als selbstständiger Tennislehrer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ang...

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