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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.05.2017 - L 13 EG 22/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Steuerklasse. mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Bemessungszeitraum. Maßgeblichkeit der am längsten gültigen Steuerklasse. Umzug des Elterngeldbeziehers in eine andere Kommune. Zuständigkeitswechsel der Elterngeldbehörde. Beteiligtenwechsel im sozialgerichtlichen Verfahren

 

Orientierungssatz

1. § 2c Abs 3 S 2 BEEG ist auch im Fall mehrfacher Steuerklassenänderungen anwendbar.

2. Hierbei ist die Steuerklasse maßgeblich, die im Vergleich zu den anderen die meisten Monate gegolten hat. Es ist nicht erforderlich, dass sie allein über die Hälfte des gesamten Bemessungszeitraums gültig war.

3. Erfolgt durch Umzug des Elterngeldbeziehers in eine andere Kommune ein Zuständigkeitswechsel nach § 12 Abs 1 S 1 BEEG iVm § 1 Abs 1 S 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz (juris: BEEGZustV NW), führt dies im sozialgerichtlichen Verfahren zu einem Beteiligtenwechsel.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.03.2019; Aktenzeichen B 10 EG 8/17 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.10.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die 1983 geborene Klägerin ist die Mutter des 2016 geborenen Kindes L I. Sie bezog zuvor Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Bis Mai 2015 hatte sie die Steuerklasse 1, bis Juli 2015 die Steuerklasse 4 und im Folgenden die Steuerklasse 3. Vom 27.10.2015 bis zum 07.04.2016 bezog sie Mutterschaftsgeld seitens der gesetzlichen Krankenversicherung, im Dezember 201...

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