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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.09.2006 - L 20 SO 36/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht durch Urteil aus, dass er rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert zu ihrer Zulässigkeit ein berechtigtes Schutzbedürfnis an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns, der durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden kann.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte es zu Unrecht abgelehnt hat, Kosten für die Einlagerung von Einrichtungsgegenständen aus der Wohnung seiner verstorbenen Mutter zu übernehmen.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger befindet sich seit 1992 in Haft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Nach Ablauf einer 7jährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Betrugs befindet er sich im Maßregelvollzug. Zuvor hatte er bis 1991 bereits 16 Jahre verbüßt. Ausweislich einer Mitteilung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 26.09.2005 sei bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Termin für die Prüfung in der Maßregelvollstreckungssache durchgeführt worden, da der Kläger ein Mitglied der Kammer als befangen abgelehnt habe. Es könne nicht vorausgesagt werden, ob die anstehende Entscheidung zu einer Haftentlassung führen werde.

Der Kläger ist Erbe seiner am 00.09.2004 verstorbenen Mutter, die Mieterin der Wohnung I-straße 0 (64 m², 368,70 EUR zzgl. Nebenkosten 85 EUR) in B war. Im September 2004 (Schreiben vom 21.09.2004) beantragte der Kläger zunächst die Übernahme d...

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