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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.05.2005 - L 9 B 9/05 SO ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Übernahme der Mietkosten bei ungewisser Dauer der Sicherungsverwahrung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für einen Inhaftierten nach dessen Haftentlassung richtet sich bis zum 31.12.2004 nach §§ 15a, 72 BSHG, ab dem 1.1.2005 nach der Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB 2, die dem vorherigen Recht weitgehend entspricht. Danach können zur Sicherung des Lebensunterhaltes Mietkosten übernommen werden, wenn für den Inhaftierten Wohnungslosigkeit nach der Haftentlassung droht.

Eine Kostenübernahme kommt nur bei kurzfristigen Haftstrafen in Betracht, wobei nach bisheriger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zeitlich eine Grenze von einem Jahr bis zur Entlassung angenommen wird. Befindet sich der Antragsteller nach seiner Haft in Sicherheitsverwahrung und ist diese unbefristet angeordnet, so besteht kein Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietkosten, weil nicht absehbar ist, wann der Antragsteller in die Freiheit entlassen wird.

Bei der Kostenübernahme handelt es sich um eine Ermessensleistung.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Antragsteller (Ast) begehrt die Übernahme von Mietkosten für die von seiner Mutter ererbte Wohnung in B für die Zeit vom 01.10.2004 bis zu seiner Haftentlassung.

Er ist am 00.00.1944 geboren und hat bereits bis 1991 wegen Betrugsdelikten eine Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verbüßt, von der er nach 16-jähriger Dauer auf Bewährung entlassen worden war. Seit 1992 verbüßt er erneut eine siebenjährige Freiheitsstrafe wegen schweren Betruges und befindet sich seit Ablauf dieser Freiheitsstrafe in der Sicherungsverwahrung g...

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