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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.03.1982 - L 6 V 14/81

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Leitsatz (amtlich)

Lebt infolge der Auflösung der zweiten Ehe der Anspruch der Witwe auf Versorgung wieder auf, so ergibt sich aus den Berechnungsvorschriften in BVG § 44 Abs 3 bis 5, daß nur Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, auf die wiederaufgelebte Witwenversorgung anzurechnen sind. Für die Berücksichtigung einer "fiktiven" aus Rechtsgründen tatsächlich nicht gezahlten Rente nach dem ersten Ehemann besteht kein Raum.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.03.1983; Aktenzeichen 9a RV 12/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655135

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BSG 9a RV 12/82
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Wiederaufleben. fiktive Anrechnung einer nicht wiederaufgelebten Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung  Orientierungssatz Bei der nach § 44 Abs 5 BVG vorzunehmenden Gegenüberstellung von ...

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