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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.02.2006 - L 7 VU 28/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen einer Verfahrensfrist

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Eine wirksame Zustellung erfolgt auch durch Einwurf in den Briefkasten des Beteiligten.

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer Verfahrensfrist setzt voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Das ist nur dann der Fall, wenn die Nichteinhaltung der Verfahrensfrist auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Detmold vom 09.06.2005 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1963 geborene Kläger wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Worbis vom 08.08.1984 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landgerichtes Erfurt vom 14.09.1993 wurde das Urteil des Kreisgerichtes Worbis für rechtsstaatswidrig erklärt, aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger vom 26.06.1984 bis 22. 07.1985 zu Unrecht inhaftiert gewesen ist.

Im Februar 1999 stellte der Kläger einen Antrag nach dem StrRehaG mit der Begründung, die körperlich schwere Zwangsarbeit während der Haft in der Justizvollzugsanstalt hätte zu Bandscheibenschäden und zu Schmerzen im Schultergürtel geführt. Zudem leide er seit der Inhaftierung an Schlafstörungen und Angstzuständen, so dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne.

Der Beklagte ...

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