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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.03.2007 - L 16 B 6/07 KR

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Verschulden von Hilfspersonen. Leerung des Briefkastens durch Ehefrau

 

Orientierungssatz

1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer Verfahrensfrist setzt voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. § 67 SGG spricht seinem Wortlaut nach nur vom Verschulden des Antragstellers (selbst). Nach allgemeiner Meinung und auch nach Auffassung des erkennenden Senats schließt dies das Eintreten für das Verschulden von Hilfspersonen im Einzelfall nicht aus.

2. Überlässt der Antragsteller die Leerung des Briefkastens uneingeschränkt seiner Ehefrau und legt diese ihm den in den Briefkasten gelangten Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der Klagefrist vor, muss er sich das Verschulden seiner Ehefrau grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (Vergleiche LSG Essen, Beschluss vom 9. Februar 2006 - L 7 VU 28/05 - und LSG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juni 1999 - L 12 AL 1998/98 -).

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG))) verweigernden Beschluss des SG ist unbegründet. Es kann offen bleiben, ob ohne weitere Erläuterungen als glaubhaft betrachtet werden kann, was der Kläger vorträgt und seine Ehefrau an Eides statt versichert, daß grundsätzlich sie allein den gemeinschaftlichen, auch geschäftlich genutzten Briefkasten der Eheleute leert und ihrem Ehemann den von diesem am 11.10.2006 mit der Klage angefochtenen, am 25.8.2006 in eben jenen Briefkasten gelangten Widerspruchsbescheid der Beklag...

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