Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Pflegeeinrichtungsträgers auf Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen
Orientierungssatz
1. Der Bundesgesetzgeber hat in § 9 S. 1 SGB 11 den Ländern aufgegeben, durch Landesrecht eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur zu schaffen. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB 11 dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen für Maßnahmen berücksichtigt werden, welche dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen oder instandzuhalten.
2. Dementsprechend können von der Pflegeeinrichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen als gesondert berechnungsfähige Aufwendungen i. S. von § 82 Abs. 3 und 4 SGB 11 nur Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt werden.
3. Eine Berücksichtigung von Zinsen kann nach § 82 Abs. 3 SGB 11 nur dann erfolgen, wenn eine Zweckbindung des Zuschusses bzw. des Darlehens nicht gegeben ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Berücksichtigung von Abschreibungen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen In...