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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.06.2000 - L 2 KN 66/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der Unfallversicherung. Freibetrag

 

Orientierungssatz

1. § 266 SGB 6 kann wegen § 300 Abs 4 SGB 6 entgegen der Intention des Gesetzgebers und der diese nicht hinreichend reflektierenden herrschenden Meinung in der Literatur keine Bestandsschutzsicherung für Bestandsrentner im Rahmen des § 93 SGB 6 enthalten, weil die Anwendung von § 93 SGB 6 für Bestandsrentner generell nach §§ 300 Abs 5, 311 SGB 6 ausgeschlossen ist und überdies bei bestandskräftig (§ 77 SGG) zuerkanntem Stammrecht nebst Zahlungsansprüchen wegen § 300 Abs 4 SGB 6 kein zusätzlicher Bestandsschutz erforderlich ist (vgl BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 118/95 R = SozR 3-2600 § 311 Nr 2).

2. Die Bezugnahme auf die Sonderregelung der §§ 311, 312 SGB 6 in § 266 SGB 6 macht deshalb nur Sinn, wenn diese Vorschrift als Ergänzung zu jenen verstanden wird, weil nur dadurch ein kontextuell stimmiger Gesetzessinn entsteht. Dieser besteht darin, dass das in § 93 SGB 6 zum Ausdruck kommende Anliegen, das Ausmaß der Kongruenz der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der gesetzlichen Unfallversicherung andererseits differenzierter zu bestimmen, gleichermaßen den Zugangsrentnern und den Bestandsrentnern gilt, wobei allerdings diesen wegen des in § 311 Abs 5 SGB 6 ohnehin zum Ausdruck kommenden Bestandsschutzes die neuen Schonbeträge nicht immer und nicht unbedingt in vollem Umfang zu Gute kommen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.05.2002; Aktenzeichen B 8 KN 11/00 R)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfange eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden darf.

Die Klägerin ist die Witwe ...

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