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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 03.02.2022 - L 6 AS 1867/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach § 41a SGB 2. Ablauf der Jahresfrist des § 41a Abs 5 SGB 2. Antrag des Leistungsberechtigten auf abschließende Entscheidung. Einreichung von Unterlagen. Anhängigkeit einer Klage gegen die vorläufige Entscheidung

Orientierungssatz

1. Die Einreichung von Unterlagen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht aus § 41a Abs 3 S 2 SGB 2 stellt allein noch keinen Antrag auf abschließende Entscheidung im Sinne des § 41a Abs 5 S 2 Nr 1 SGB 2 dar; ein solcher muss vielmehr (unter Zugrundelegung des sog objektiven Empfängerhorizontes) erkennbar gewollt sein.

2. Dem Eintritt der Fiktion abschließend festgesetzter Leistungen steht nicht entgegen, dass die vorläufige Entscheidung im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist noch nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand eines Klageverfahrens gewesen ist (vgl LSG Essen vom 28.10.2020 - L 12 AS 2055/18 = juris RdNr 36 ff).

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.09.2023; Aktenzeichen B 7 AS 17/22 R)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 11.11.2020 geändert, der Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 07.05.2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2016 und eine darauf gründende Erstattungsforderung i.H.v. 843,70 EUR.

Die 1959 geborene Klägerin ist selbstständig tätig als Dozentin u.a. für Kochkurse, die sie in verschiedenen Volkshochschulen anbi...

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