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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.10.2020 - L 12 AS 2055/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Heizkosten. Stromkosten für Heizungspumpe und Zündung der Gastherme. Zulässigkeit der Schätzung bei Nichterfassung des Stromverbrauchs. Schätzmethode. 5 % der Brennstoffkosten. laufende Klage gegen die vorläufige Leistungsbewilligung. Eintritt der Fiktion der endgültigen Entscheidung nach Ablauf der Jahresfrist

 

Orientierungssatz

1. Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme, die der Heizung und Warmwasserbereitung dient, zählen zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 87 für Wohneigentümer). Nichts anderes kann für Mieter gelten, bei denen Beheizung und Warmwassererzeugung dezentral über eine nur für ihre Unterkunft installierte Heizungsanlage erfolgen.

2. Wird der Stromverbrauch zum Betrieb der Heizungsanlage nicht gesondert erfasst, sind die Kosten gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 287 Abs 2 ZPO zu schätzen. Anknüpfungspunkte für die Schätzung können sich aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben. Sie stellen entweder auf einen geschätzten Anteil (üblicherweise 4-10 %) der Brennstoffkosten ab oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittlichen Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R aaO). Der Ansatz des Senats den Betriebsstrom auf 5 % der Brennstoffkosten zu schätzen, findet in Rechtsprechung und Schrifttum breite Anerkennung und ist als Schätzmethode geeignet.

3. Dem Eintritt der Endgültigkeitsfiktion gemäß § 41a Abs 5 S 1 SGB 2 steht nicht entgegen, dass die vorläufige Entscheidung im Zeitpunkt des Ablaufs der Einjahresfrist noch Gege...

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