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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.02.2006 - L 9 B 99/05 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten. Produkttheorie. selbst genutztes Hausgrundstück. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten gem § 22 SGB 2 errechnet sich aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (Produkttheorie).

2. Dies gilt auch bei selbstgenutztem Haus- oder Wohnungseigentum, das unter dem Verwertungsschutz aus § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 steht.

3. Es ist nicht gerechtfertigt, auf die nicht angemessene Fläche des bewohnten Hauses im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 als Vergleichsmaßstab abzustellen.

 

Orientierungssatz

1. Im einstweiligen Anordnungsverfahren sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.

2. Werden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 geltend gemacht, so ist beim Anordnungsanspruch die Angemessenheit dieser Leistungen vom Gericht zu überprüfen. Bei der Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft ist der untere Bereich für vergleichbare Wohnungen maßgeblich.

3. Für vier Personen erscheint eine Wohnfläche von 90 qm. als angemessen. Bewohnen die Antragsteller ein eigenes Haus mit größerer Wohnfläche, so ist es nicht gerechtfertigt, auf die nicht angemessene Fläche des bewohnten Hauses als Vergleichsmaßstab abzustellen.

4. Der Ansatz einer angemessenen Wohn...

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