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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.05.2013 - L 19 AS 638/13 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Anordnungsgrund zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz nach einem bindend gewordenen ablehnenden Bescheid

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Leistungen des SGB 2 durch einstweiligen Rechtsschutz ist u. a. ausgeschlossen, wenn der Antragsteller seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB 2 nicht glaubhaft macht. Der Begriff ist entsprechend § 30 SGB 1 auszulegen. Maßgebend ist, dass der Antragsteller nicht nur vorübergehend im Aufenthaltsgebiet verweilt, sondern sich dort i. S. eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält, vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 1/12 R.

2. Ein Anspruch auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Hat er einen ablehnenden Bewilligungsbescheid materiell bestandskräftig werden lassen, dann ist dieser für das Gericht und die Beteiligten nach § 77 SGG bindend. In einem solchen Fall sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Dazu ist die Darlegung massiver Auswirkungen auf die wirtschaftliche Existenz erforderlich.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.03.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten der Antragsteller sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die Antragsteller für die Zeit ab dem 01.11.2012. Eine Beschränkung des erstinstanzlich verfolgten Begehrens ist im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt.

...

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