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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bei der Übernahme von Mietschulden durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Deshalb ist regelmäßig ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben, soweit bei Antragstellung Leistungen für bereits zurückliegende Zeiträume begehrt werden.

2. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob vor Erhebung einer Räumungsklage überhaupt eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Mietschulden rechtfertigenden Wohnungsgefährdung vorliegt. Der hierzu erforderliche Anordnungsgrund ist u. a. deshalb zu verneinen, weil nach Zustellung der Räumungsklage noch eine Zeit von zwei Monaten verbleibt, um den Verlust des Wohnraumes abzuwenden.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.05.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II über die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Leistungsverpflichtung hinaus.

Die Antragstellerin bezog seit 2005 Leistungen nach dem SGB II unter Einschluss von Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II für die Anmietung einer 45 qm großen Unterkunft in einem aus einem Altbau von ca. 25 qm Größe und einem ca. 90 qm großen Anbau bestehendes Anwesen, das zudem vom Vater der Antra...

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