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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.02.2007 - L 20 B 142/06 SO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Überleitungsanzeige. Werksrente. zukünftiger Anspruch

 

Orientierungssatz

1. Künftige Ansprüche können übergeleitet werden, soweit sie zum Zeitpunkt der Überleitung genügend bestimmt oder bestimmbar sind. Die Überleitung steht unter der aufschiebenden Bedingung tatsächlicher Sozialhilfeleistung.

2. Im Rahmen der Überleitung liegt ein Fall so genannten intendierten Ermessens vor, das heißt die Behörde muss regelmäßig lediglich darlegen, dass sie den Nachranggrundsatz durchsetzen will und damit nicht privaten Interessen den Vorrang einräumt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 01.12.2006), ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das sozialgerichtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes zu bewilligen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

Die Klage gegen die Überleitungsanzeige der Beklagten vom 04.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2005 hat nach der gebotenen summarischen Prüfung auch zur Überzeugung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Insbesondere die Ausführungen zur sog. Negativevidenzrechtsprechung entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Soweit die Klägerin m...

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