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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.07.2007 - L 20 B 16/07 SO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Überleitungsbescheid. sozialgerichtliche Prüfung des Bestehens des übergeleiteten Anspruches. Ermessen

 

Orientierungssatz

1. Einer auf § 90 BSHG gestützten Überleitung kann nicht entgegengehalten werden, dass der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht bestehe. Denn sonst müsste das Gericht auch über die Rechtmäßigkeit rechtswegfremder Forderungen entscheiden, was mit dem bestehenden gegliederten Rechtsschutzsystem nicht zu vereinbaren wäre. Das Gericht folgt daher der verwaltungsgerichtlichen (Negativevidenz-) Rechtsprechung (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.11.1969 - V C 54.69; Festhaltung LSG Essen, Beschluss vom 23.02.2007 - L 20 B 142/06 SO).

2. Die Vorschrift des § 90 BSHG stellt wie die Nachfolgevorschrift des § 93 SGB XII in Abs. 1 S. 1 SGB XII das Ob und Wie der Überleitungsentscheidung ins Ermessen der Behörde. An die Begründung der Ermessensentscheidung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Familiäre oder soziale Belange, die bei der Ermessensentscheidung von Bedeutung sein können, haben in die Ermessenserwägungen einzufließen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 23.10.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 22.02.2007), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt I beizuordnen. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Klage richtet sich gegen den auf § ...

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