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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags. Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen. Vollendung des 58. Lebensjahres nach dem 1.1.2008. Vollendung des 63. Lebensjahres. Vermeidung unbilliger Härten. Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente in nächster Zukunft. höchstens 3 Monate

 

Orientierungssatz

1. § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 setzt eine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen voraus. Diese wird durch § 12a SGB 2 konkretisiert.

2. § 12a SGB 2 betrifft unter Berücksichtigung von § 65 Abs 4 SGB 2 alle Leistungsberechtigten, die nach dem 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben und damit nicht mehr in den Genuss der sog 58er-Regelung kommen (vgl LSG Essen vom 1.2.2010 - L 19 B 371/09 AS ER).

3. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres muss eine Altersrente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine Unbilligkeit iS der auf Grundlage von § 13 Abs 2 SGB 2 mit Wirkung ab dem 1.1.2008 erlassenen Unbilligkeitsverordnung (juris: UnbilligkeitsV) darstellt.

4. § 3 UnbilligkeitsV, wonach die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente unbillig ist, wenn der Leistungsberechtigte in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann, stellt auf einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.2013 wird abgeändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06.11.2012 gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.10.2012 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist eine Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB...

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