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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.05.2011 - L 16 KR 196/11 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Zulassung einer Vorschlagsliste zur Sozialversicherungswahl durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Liegt im Rahmen einer Sozialversicherungswahl ein Wahlverstoß vor, der zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung berechtigt, so kann einstweiliger Rechtsschutz nicht allein deshalb versagt werden, weil aus Fristengründen eine Wahl am festgelegten Tag nicht mehr durchführbar ist und deshalb auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben ist.

2. Weil durch ein Eingreifen des Gerichts in ein laufendes Wahlverfahren die Sozialversicherungswahl endgültig und unumkehrbar beeinflusst wird, sind an die summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es muss ein offensichtlicher Wahlverstoß dargelegt werden, welcher ohne Zweifel zur Ungültigkeit der Wahl führt.

3. Wendet sich der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Vorschlagsliste, so muss er die Einhaltung der in § 48 SGB 4 aufgeführten Voraussetzungen darlegen. Die Begrenzung des Anteils der Bediensteten an den Unterzeichnern einer Vorschlagsliste hat dabei den Zweck, einer zu starken Einflussnahme der bei den Versicherungsträgern Beschäftigten auf die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane vorzubeugen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.03.2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweilige Zulassung ihrer Vorschlagsliste zur Sozialversicherungswahl 2011 wendet, ist zulässig. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass bei Anbringung des...

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