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SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung / § 48 Vorschlagslisten

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(1) 1Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

 

1.

Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

 

2.

Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,

 

3.

für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,

 

4.

Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).

2Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

 

(2) 1Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu 10 000 Versicherten von 10 Personen,
10 001 bis 50 000 Versicherten von 25 Personen,
50 001 bis 100 000 Versicherten von 50 Personen,
100 001 bis 500 000 Versicherten von 100 Personen,
500 001 bis 3 000 000 Versicherten von 300 Personen,
mehr als 3 000 000 Versicherten von 1 000 Personen

unterzeichnet sein. 2Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenerjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

 

(3) 1Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. 2Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichne...

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