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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.04.2007 - L 16 B 9/07 KR

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfeentscheidung. zulässige Beschwerde. Beschwerdewert der Hauptsache gem § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG. keine Anwendbarkeit des § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO iVm § 511 ZPO- hinreichende Erfolgsaussicht. krankengymnastische Behandlung. hohes Alter des Versicherten. fehlende Heilungsaussicht. Erfolgsaussicht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das SG über Prozesskostenhilfe entschieden hat, ist auch dann uneingeschränkt zulässig, wenn der Beschwerdewert 500 Euro nicht übersteigt (Anschluss an LSG Stuttgart vom 2.1.2007 - L 13 AS 4100/06 PKH; vgl LSG Essen vom 18.4.2007 - L 19 B 42/06 AL). § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.

2. Die Klage einer 88-jährigen Versicherten auf Gewährung von krankengymnastischen Übungsbehandlungen hat trotz des hohen Alters der Versicherten und fehlender Heilungsaussichten hinreichende Erfolgsaussicht, wenn zumindest eine Linderung der Beschwerden und eine Stabilisierung ihres Gesundheits- und Pflegezustandes zu erwarten ist.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 16./18.01.2007 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.12.2006 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt.

 

Gründe

I. Die Klägerin (d. Kl.) und Beschwerdeführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH). In der Hauptsache begehrt sie vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund die Erstattung von ihr aufgewendeter Kosten für sechs krankengymnastische Übungsbehandlungen, die sie auf vertragsärztliche Verordnung der behandelnden Ärztin E in der Zeit nach dem 06.12.2005 erhalten und selbst bezahlt hat. Ihr geht es u...

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