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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.04.2009 - L 21 KR 35/09 SFB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Überprüfung einer Arzneimittelausschreibung auf Vergabefehler

 

Orientierungssatz

1. Im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen einer Arzneimittelausschreibung der Krankenkasse ist durch die Vergabekammer ausschließlich zu prüfen, ob der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten hat. Das sind insbesondere die Regelungen in den Verdingungsordnungen, die das Verfahren betreffenden Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung sowie weitere ungeschriebene Vergaberegeln, wie das Gebot der Fairness im Vergabeverfahren.

2. Eine Aufteilung in Gebietslose ist dann zulässig, wenn die Ausschreibung wirkstoff- und nicht sortimentsbezogen durchgeführt wird. Damit wird auch kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht über ein großes Produktportfolio verfügen, die Möglichkeit eröffnet, auch nur auf einzelne Wirkstoffe zu bieten.

3. Eine Bezugnahme auf die Lauer-Taxe und die Stichtagsregelung in der Ausschreibung verstößt nicht gegen Vorschriften des Vergaberechts. Der Zugang zur Lauer-Taxe steht allen inländischen wie ausländischen Herstellern mit ihren pharmazeutischen Produkten offen. Sie repräsentiert damit die auf dem deutschen Markt zu Lasten der Krankenversicherung erhältlichen Arzneimittel.

4. Eine Stichtagsregelung ist durch die von den Krankenkassen angestrebte Transparenz gerechtfertigt.

5. Das Gebot der Produktneutralität schließt nicht aus, dass bei der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und der Nachfrage nach Rabattangeboten an die auf dem Markt anerkannte Lauer-Taxe angeknüpft wird.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30.01.2009 (VK 3-221/08) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverf...

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