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BKartA Beschluss vom 30.01.2009 - VK 3 - 221/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe von Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs. 8 SGB V. der Vergabe von Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs. 8 SGB V (Vergabeverfahren …)

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 15) und der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladenen zu 2) bis 12) tragen ihre Kosten selbst.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 15) und die Beigeladene zu 1) war notwendig.

 

Tatbestand

I.

1. Die Antragsgegnerin zu 1) führt gegenwärtig unter den o.a. Ausschreibungsnummern im eigenen Namen und namens der Antragsgegnerinnen zu 2) bis 15) (im folgenden: Ag) ein Offenes Verfahren zum Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für 2009/2010 durch. Der zu vergebende Auftrag ist auf insgesamt 64 Fachlose (= Wirkstoffe) aufgeteilt, wobei sich jedes Fachlos in 5 Teillose (Gebietslose) unterteilt.

a) In der Bekanntmachung … vom … wurde der Auftrag wie folgt beschrieben (II.1.5):

„Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von wirkstoffbezogenen Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGBV (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010. Die Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für die unten aufgezählten 64 Wirkstoffe. (vgl. Angaben zu den Losen). Jeder Wirkstoff stellt ein eigenes Fachlos dar. Für jedes Fachlos werden 5 Teillose (Gebietslose) gebildet, und zwar wie folgt: 1) Gebietslos 1: … (ca. … Mio. Versicherte), 2) Gebietslos 2: … (ca. … Mio. Versicherte), 3) Gebietslos 3: … (ca. … Mio. Versicherte), 4) Gebietslos 4: … (ca. … Mio. Versicherte), 5) Gebietslos 5:...

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