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LSG Niedersachsen Urteil vom 22.05.1991 - L 4 Kr 62/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht - Kolonnenverkäufer - Beitragsberechnung - Bruttoprinzip - Nettolohnvereinbarung - Teilnahme - Ausgleichsverfahren - Arbeitgeberaufwendungen

Orientierungssatz

1. Die Tätigkeit eines Kolonnenverkäufers (sogenannter Drücker) ist als eine unselbständige Beschäftigung anzusehen und damit sozialversicherungspflichtig.

2. Hat ein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt ausgezahlt ohne vorher die gesetzlichen Lohnabzüge durchzuführen, so ist nicht wie bei einer Nettolohnvereinbarung (§ 14 Abs 2 SGB 4) auf ein Bruttoentgelt hochzurechnen (vgl BSG vom 12 RK 36/86 = BSGE 64, 110).

3. Die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen hängt von seiner Erstattungsberechtigung ab. Deren Umfang bestimmt auch das Ausmaß seiner Teilnahme (vgl LSG Celle vom 28.9.1990 - L 4 Kr 11/90).

Normenkette

LFZG § 14; AFG § 168 Abs. 1 S. 1; LFZG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LFZG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB IV § 14 Abs. 2 Fassung 1976-12-23; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1970-12-21

Verfahrensgang

SG Hildesheim (Entscheidung vom 09.05.1990; Aktenzeichen S 2 Kr 12/90)

Fundstellen

  • Haufe-Index 543392
  • BR/Meuer RVO § 165, 22-05-91, L 4 Kr 62/90 (OT1-3)
  • Quelle 1992, Nr 3, 30 (S)
  • Bibliothek , BSG
  • DBlR 3872a, AFG/§ 168 (OT1-3)
  • EzS , 50/200 (OT1-3)

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