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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.11.2009 - L 8 SO 169/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Zusammenleben über 25jähriger mit Altersrente beziehendem Elternteil. weder Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 noch Einsatzgemeinschaft nach SGB 12. Anspruch auf Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes. verfassungskonforme Auslegung. sozialgerichtliches Verfahren. Bewilligungsbescheid über Grundsicherungsleistungen. Fehlen des erforderlichen Vorverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leistungsempfänger nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB 12 erhalten jedenfalls nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann den Eckregelsatz, wenn sie mit anderen Personen als ihrem Partner zusammenleben (hier mit den Eltern). Sie sind dann nicht als sonstige Haushaltsangehörige iS von § 3 RSV anzusehen (Aufgabe von LSG Celle-Bremen vom 10.7.2007 - L 8 SO 143/07 ER = FEVS 59, 12 und vom 23.4.2009 - L 8 SO 75/08 und Anschluss BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R).

2. Enthält ein Bewilligungsbescheid über Grundsicherungsleistungen keine Entscheidung über Leistungen für die Unterkunft nach § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 und verhält sich auch der Widerspruchsbescheid hierzu nicht, fehlt es insoweit an dem erforderlichen Vorverfahren, wenn im folgenden gerichtlichen Verfahren über die Höhe der Grundsicherungsleistungen erstmals Unterkunftsleistungen begehrt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.06.2011; Aktenzeichen B 8 SO 1/10 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Juni 2007 sowie der im Namen und im Auftrag der Beklagten erlassene Bescheid der Stadt J. vom 17. Juli 2006 und ihr Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2006 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsmind...

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