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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 11.12.2012 - L 11 AS 679/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft. Anforderungen an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw Einstehensgemeinschaft. Untersuchungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Partnerschaft iS von § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2 setzt eine gewisse Ausschließlichkeit voraus, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Dies muss im gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Beweiswürdigung objektiv festgestellt werden. Zudem muss - als Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Partnerschaft" - grundsätzlich die rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat beziehungsweise der Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen.

2. § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2 setzt als weiteres Tatbestandsmerkmal ein Zusammenleben voraus. Hierunter ist mehr zu verstehen als zusammen zu wohnen, wie es beispielsweise in Wohngemeinschaften der Regelfall ist.

3. Um ein Zusammenwohnen zum Zusammenleben in diesem Sinne zu machen, müssen weitere Umstände hinzu treten. Diese Umstände müssen darauf hindeuten, dass die zusammen wohnenden Personen ihr tägliches Leben in einem hohen Maß aufeinander abgestimmt haben. Auch diese Umstände müssen im gerichtlichen Verfahren objektiv festgestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn die Beteiligten neben einander her leben. Hinweise auf eine derartige, gemeinsame Organisation des Lebens können etwa in der häufigen Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten oder in der gemeinsamen Freizeitgestaltung liegen.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. Oktober 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 sowie des Änderungsbescheides vom 23...

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LSG Niedersachsen-Bremen L 9 AS 89/06 ER
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