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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 08.06.2016 - L 3 KA 6/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Laborarzt. Abrechnung von Laborleistungen auf Überweisung eines anderen Vertragsarztes. Zuweisung von Untersuchungsmaterial gegen Entgelt. Korrektur über Plausibilitätsprüfung. Lauf der Jahresfrist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abrechnung von Laborleistungen auf Überweisung eines Vertragsarztes, dem der Laborarzt hierfür eine Gegenleistung versprochen hat, ist rechtswidrig und nach § 106a Abs 2 SGB V zu korrigieren.

2. Der Lauf der Jahresfrist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X beginnt erst mit dem Abschluss der Anhörung des Betroffenen. Verzögert die Behörde die Anhörung, kann die Möglichkeit zur Bescheidaufhebung jedoch verwirkt sein.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. November 2012 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 295.043 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Honorarberichtigungen und -rückforderungen für die Quartale I/1998 bis III/2000.

Er ist seit April 1992 als Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in E. zugelassen. Zu Beginn seiner vertragsärztlichen Tätigkeit vereinbarte er mit der Ärztin für Urologie Dipl.-Med. F. (früherer Name: G.), dass er ihr für jeden an ihn ausgestellten Überweisungsauftrag zu Laboruntersuchungen einen Betrag iHv 0,50 DM zahlen werde. Diese Zahlungen leistete der Kläger auch in den Quartalen I/1998 bis III/2000. Die in diesem Zeitraum vom Kläger bearbeiteten Laboraufträge stammten in erheblichem Umfang von Dipl.-Med. F.. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) zahlte dem Kläger im genannten Zeitraum vertragsärztliches Honorar...

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