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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 07.03.2008 - L 2 R 281/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme eines Bescheides wegen Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente. Abgrenzung der Anwendungsfälle der Korrekturnormen § 45 und § 48 SGB 10. Witwenrente. Atypischer Fall. Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers. Ermessen. Umdeutung

 

Orientierungssatz

Zur Frage der anzuwendenden Korrekturnorm, wenn eine Witwenrente auf Dauer in voller Höhe zuerkannt wurde, obwohl zum Bewilligungszeitpunkt davon auszugehen war, dass nach Ablauf einer aus Rechtsgründen anrechnungsfreien Zeit Einkommen anzurechnen sein wird.

 

Normenkette

SGB VI §§ 97, 314 Abs. 3; SGB I § 60 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 4, § 50

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. April 2007 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme von Witwenrentenbescheiden und Erstattung von Überzahlungen.

Die im Oktober 1959 geborene Klägerin füllte am 26. Juli 1995 den Witwenrentenantrag aus der Versicherung ihres am 29. Juni 1995 verstorbenen Ehemannes A. B. aus. In der Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente verneinte die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt keiner abhängigen Beschäftigung nachging, die Frage nach dem Bezug von Arbeitsentgelt aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis. Sie unterschrieb am 26. Juli 1995 die formularmäßig vorgedruckte Verpflichtung, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich eine Änderung in der Höhe ihres Einkommens ergebe oder eine der unter Ziffer 3 bis 6 genannten Einkommensarten, darunter Arbeitsentgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Ziffer 3), gezahlt oder beantragt werde. Ab 01. September 1995 war die Klägerin abhängig beschäftigt. Dies teilte sie der Beklagten nicht mit. Diese ...

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  (1) 1Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens ...

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