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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 17.11.2011 - L 8 AY 80/11 B ER, L 8 AY 81/11 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Asylbewerberleistung. Grundleistungen gem § 3 AsylbLG. kein Anspruch auf höhere Leistungen. Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. kein Anspruch nach § 6 AsylbLG. keine Vorlage zum BVerfG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Den Gerichten ist es wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) verwehrt, Anspruchsberechtigten nach § 3 AsylbLG höhere Leistungen als im Gesetz vorgesehen zuzusprechen.

2. Der in § 3 Abs 3 AsylbLG enthaltene Gestaltungsspielraum zur Neufestsetzung der Leistungen beinhaltet keinen Beurteilungsspielraum der Gerichte hinsichtlich der Höhe der Leistungen. Es handelt sich um einen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Leistungen erfüllt sind.

3. § 6 AsylbLG (sonstige Leistungen) dient keiner generellen Ausweitung der beschränkten Leistungen nach § 3 AsylbLG, sondern soll im Einzelfall bestehende Sonderbedarfe abdecken.

 

Orientierungssatz

Eine Vorlage an das BVerfG zur Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (vgl LSG Essen vom 23.9.2010 - L 20 AY 69/10 B ER).

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. September 2011 wird, auch soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH richtet, zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: Antragstellerinnen) begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zusätzlich zu den ihnen gewährten Grundleistungen nach § 3 A...

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