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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.01.1997 - L 5 U 15/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegeunfall. ehemalige DDR. innerer Zusammenhang. Handlungstendenz

 

Orientierungssatz

1. Für die Prüfung des inneren Zusammenhangs kann nach Auffassung des Senates angesichts der Vergleichbarkeit des einschlägigen bundesdeutschen Rechts entsprechend der RVO mit den entsprechenden Bestimmungen der ehemaligen DDR auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich zurückgeführt werden.

2. Zum Vorliegen eines Wegeunfalls, wenn die Versicherte irrtümlich auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg macht (hier: Aussteigen an falscher Bushaltestelle).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Rahmen von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger ist Ehemann der am 20. März 1991 verstorbenen P.. Diese war bei dem Landratsamt T. als Logopädin beschäftigt, ihre Tätigkeit bestand in der Betreuung sprachgestörter Kinder. Ihre Tätigkeit übte sie sowohl in den Räumen der Lernbehindertenschule in T., ihrem Wohnort, als auch in anderen Einrichtungen des Kreises T. aus. Seit 1988 betreute sie die Kinder der Schule für Körperbehinderte in M.; im Jahre 1991 14tägig an einem Mittwoch ab 14.00 Uhr. Die Gemeinde M. liegt ca. 12 Km nördlich von T. und ist über die Bundesstraße in Richtung R. von T. aus zu erreichen. Der nächste Ort nördlich der Gemeinde M. in Richtung R. an der Bundesstraße ist die Gemeinde G.. Üblicherweise benutzte die Verstorbene den Bus, um von T. aus nach M. zu gelangen.

Am 06. März 1991, einem Mittwoch, befand sich die Verstorbene ca. gegen 13.40 Uhr auf der Bundesstraße in Höhe der Bushaltestelle G. in Richtung M. bzw. T. Um die Straße zu überqueren, trat sie überraschend auf die Fahrbahn und wurde dabei von einem aus Richtung R. kommenden PKW erfaßt und verstarb aufgrun...

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