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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.03.2024 - L 2 AL 22/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Verwaltungsakteigenschaft. Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit zur Höhe eines ausgezahlten Gründungszuschusses und zur Zahlungspflicht eines Arbeitgebers infolge Anspruchsübergangs

Orientierungssatz

Soweit die Bundesagentur für Arbeit in einem Bescheid, in dem der Zeitraum, innerhalb dessen ein Ruhenstatbestand nach § 157 Abs 1 SGB 3 vorgelegen hätte, festgestellt wird, Ausführungen zur Höhe eines ausgezahlten Gründungszuschusses und zur Zahlungspflicht eines Arbeitgebers infolge Anspruchsübergangs macht, liegt keine Regelung iS des § 31 SGB 10 vor.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese das Ruhen des Anspruchs auf Gründungszuschuss festgestellt und die Geltendmachung eines Anspruchsübergangs beim Arbeitgeber mitgeteilt hat.

Der 1975 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 2014 als SPS-Programmierer beim M.Institut beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. November 2016 außerordentlich und sodann hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2016.

Der Kläger meldete sich am 16. Dezember 2016 arbeitslos, beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld und teilte nachfolgend mit, dass wegen der Kündigung ein Arbeitsrechtsstreit offen sei. Die Beklagte bewilligte daraufhin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16. Dezember 2016 bis 14. Dezember 2017 in Höhe von täglich 53,45 €. Zudem machte sie mit Schreiben vom 3. Februar 2017 gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruchsübergang für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld geltend und setzte den Kläger h...

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