Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses
Orientierungssatz
1. Nach § 93 Abs. 1 SGB 3 können Personen, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, einen Gründungszuschuss erhalten.
2. Eine Vorbereitungshandlung ist nur dann als Aufnahme der selbständigen Tätigkeit anzusehen, wenn sie wenigstens 15 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Eine Vorbereitungshandlung in diesem Umfang wird nicht verrichtet, wenn der Gründer mit zeitlichem Abstand nach und nach die Voraussetzungen dafür schafft, zu einem späteren Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu können.
3. War der Antragsteller zuvor abhängig beschäftigt, hat er das Beschäftigungsverhältnis in der Absicht, sich selbständig zu machen, selbst gelöst und sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Rückkehr in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht gelungen wäre, so ist die Bewilligung eines Gründungszuschusses ausgeschlossen. Eine Ermessensreduzierung auf Null besteht nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass die beabsichtigte Selbständigmachung die einzige Möglichkeit darstellt, um die Arbeitslosigkeit zu beenden.
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen, die der Beklagten mit der Maßgabe, dass die Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erfolgen hat.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zur Hälfte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Gründungszuschuss des Klägers.
Der am ... März 1982 geborene Kläger kündigte am 29. September 2015 sein Arbeitsverhältnis bei der H. zum 31. Dezember 2015. Als Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältn...