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LSG Hamburg Urteil vom 22.09.2004 - L 1 KR 166/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 05.11.2003; Aktenzeichen S 23 KR 94/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen B 3 KR 12/05 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ausstattung mit einem zweisitzigen Elektrofahrzeug.

Die Klägerin, geboren am XXXXX 1949, ist aufgrund einer spastischen Tetraplegie mit vorwiegendem Befall der Beine und erheblicher Fußfehlstellung erheblich gehbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Ihr Sehvermögen beträgt auf dem rechten Auge 1/20, auf dem linken Auge ist sie erblindet. Wegen dieser Gesundheitsstörungen liegt ein anerkannter Grad der Behinderung von 100 vor. Als gesundheitliche Merkmale sind durch das Versorgungsamt festgestellt: Blind, Notwendigkeit ständiger Begleitung/Hilflosigkeit, außergewöhnliche Gehbehinderung/erhebliche Gehbehinderung, gesundheitliche Voraussetzungen für Rundfunkgebührenbefreiung.

Die Klägerin ist verheiratet und lebt mir ihrem Mann, der ebenfalls auf einen Rollstuhl angewiesen ist, in einer gemeinsamen Wohnung. In dieser bewegt sich die Klägerin mit einem Gehgestell bzw. einem Faltrollstuhl. Außerhalb des Hauses nimmt sie einen Fahrdienst, einen Zivildienstleistenden oder für den täglichen Weg zu ihrem Arbeitsplatz als Telefonistin ein Taxi in Anspruch. Aufgrund der Anerkennung als "schwerstpflegedürftig" erhält sie Leistungen zur Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Bis 1995 war das Ehepaar im Besitz eines vom Ehemann gesteuerten zweisitzigen Elektrofahrzeugs. Das Fahrzeug wurde im Rahmen von Einzelfallentscheidu...

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