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LSG Hamburg Urteil vom 07.06.2021 - L 1 KR 123/20

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.11.2022; Aktenzeichen B 3 KR 21/22 B)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin mit Ablauf des 8. November 2015 zu Recht nach § 48 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert wurde.

Die 1972 geborene Klägerin wurde vom 20. März 2013 bis zum 22. April 2013 hausärztlicherseits unter der Diagnose K29.1 (sonstige akute Gastritis) und vorübergehend hinzutretend einer akuten Pharyngitis (Rachenentzündung) arbeitsunfähig geschrieben. Nach Ende der Entgeltfortzahlung nahm die Beklagte ab dem 22. März 2013 die Zahlung von Krankengeld auf und gewährte dieses für den Zeitraum bis zum 22. April 2013. Für den 16. Mai 2014 und 22. Mai 2014 wurde während des Bezugs von Arbeitslosengeld jeweils wegen Beschwerden in Teilen des Unterbauchs bzw. nicht näher bezeichneten Bauchschmerzen Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Ab dem 14. Juni 2014 bescheinigten dann laufend Ärzte verschiedener Fachrichtungen Arbeitsunfähigkeit vor allem wegen Gastritis, nicht akuter abdomineller Beschwerden, Schmerzen im Bereich des Oberbauchs, funktioneller Dyspepsie, gastroösophagealer Refluxkrankheit ohne Ösophagitis, Enterokolitis, aber zum Teil auch ohne Angabe einer Diagnose, dies vor allem in Privat-Attesten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Aufstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten auf Bl. 198 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten nebst darin enthaltener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Bereits im Juni 2014 beschrieb der Internist Dr. B. wechselhafte Krankheitsbeschwerden und teils aggressives Verhalten und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit der Kläge...

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