Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. verdecktes Treuhandvermögen
Orientierungssatz
1. Selbst wenn es sich bei dem Konto eines Arbeitslosen um ein verdecktes Treuhandkonto gehandelt haben sollte, ist dieses als reines Privatkonto des Arbeitslosen zu behandeln, denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vorn herein den Gläubigern des Treuhandkontos gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Deshalb lehnt die Rechtsprechung die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat oder verwahrt, nicht auf einem offenen Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (vgl LSG Darmstadt vom 9.5.2001 - L 6 AL 432/00 = E-LSG AL-233 bestätigt durch BSG vom 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R = DBlR 4749, SGG/§ 164 und BGH vom 16.12.1970 - VIII ZR 36/69 = NJW 1971, 559).
2. Diese Rechtssätze gelten nicht nur in Konkurs- bzw Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, sondern sind entsprechend im Recht der Arbeitslosenversicherung bei der Berücksichtigung des Vermögens des Empfängers von Arbeitslosenhilfe anzuwenden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe vom 30. Juni 1998 bis 16. April 2000, die die Beklagte ihm wegen Anrechnung von Vermögen versagt hat.
Der im Juni 1943 geborene Kläger stand im Leistungsbezug bei der Beklagten (Arbeitslosengeld bis 28. Juni 1997). Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosenhilfe vom 30. Juni 1997 bis 04. November 1997, 26. November 1997 bis 29. Juni 1998. In den Zwischenzeiten (05. November 1997 bis 25. November 1997) war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt (Juni 1998) erhielt der Kläger Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 880 DM wöchen...