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LSG Berlin Urteil vom 20.09.1995 - L 9 Kr 142/94

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Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 14.10.1994; Aktenzeichen S 72 Kr 672/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1992.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Er ist seit 1974 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Mit den Bescheiden vom 14. Juli 1989, 11. Juli 1990, 19. und 24. Juni 1992 setzte die Beklagte die freiwilligen Beiträge des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1992 fest. Dabei nahm sie für verschiedene Zeiträume zunächst eine vorläufige und nach Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide eine endgültige Beitragsbemessung vor. Bei der Beitragsberechnung legte sie Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit, sowie teilweise aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Gegen die genannten Bescheide erhob der Kläger jeweils Widerspruch, da die Heranziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung eine Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten darstelle und somit unzulässig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1993 wies der Widerspruchsausschuß der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen die genannten Bescheide als unbegründet zurück: Der Beitragsbemessung seien die Bruttobeträge der Einkünfte zugrunde zu legen, und zwar nicht nur diejenigen, die aus der beruflichen Tätigkeit herrührten, sondern alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Die Heranziehung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus K...

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