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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.04.2021 - L 14 KR 48/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittelverzeichnis. Antrag auf Eintragung eines Hilfsmittels nicht durch ein Vertriebsunternehmen. gewillkürte Prozessstandschaft. Erforderlichkeit einer schriftlichen Ermächtigung bereits im Verwaltungsverfahren. fehlende Hilfsmitteleigenschaft des Produkts

 

Orientierungssatz

1. Reine Vertriebsunternehmen können die Eintragung eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht - zumindest nicht als „Hersteller“ im Sinne des § 139 Abs 3 S 1 SGB 5 - beantragen (vgl BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R = SozR 4-2500 § 139 Nr 5 RdNr 19).

2. Die für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schriftliche Ermächtigung muss, wenn die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis begehrt wird, bereits im Verwaltungsverfahren vorliegen.

3. Kann ein Produkt für sich genommen die durch § 33 SGB 5 vorgegebenen Ziele - die Sicherung der Krankenbehandlung, den Behinderungsausgleich oder die Vorbeugung einer drohenden Behinderung - weder ganz noch teilweise erreichen, fehlt es an der Hilfsmitteleigenschaft.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.06.2023; Aktenzeichen B 3 KR 10/21 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufnahme von Drainageprodukten in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (im Folgenden: Hilfsmittelverzeichnis).

Das Asept Drainagekit dient zum Anschluss an den Asept Pleurakatheter, um Flüssigkeit aus dem Brustraum abzuleiten. Es ist bzw. war als Ein-Flaschen- oder als Zwei-Flaschen-Drainagekit erhältlich. Es besteht hauptsächlich aus einer Drainageflasche und einem Schlauch...

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