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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.10.2018 - L 22 R 588/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuverdienst. Urlaubsabgeltung. Ermessensausübung

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juli 2015 geändert. Der Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit er die Aufhebung der Rentengewährung für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2013 und Erstattung von 1.051,95 Euro betrifft.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Fünftel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 sowie gegen die Erstattung einer Überzahlung von 1.051,95 Euro.

Die im November 1954 geborene Klägerin war bei der D GmbH ab 1. Januar 2009 als Mitarbeiterin im Vermittlungsprozess beschäftigt. Am 14. Februar 2012 erkrankte sie arbeitsunfähig; die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis einschließlich 31. Mai 2013. Sie bezog nach dem Ende der Entgeltfortzahlung vom 27. März 2012 bis 22. November 2012 Krankengeld, vom 23. November 2012 bis 30. November 2012 Arbeitsentgelt und ab 1. Dezember 2012 Arbeitslosengeld II. Das Arbeitsverhältnis mit der D GmbH endete nach dem am 9. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Cottbus (11 Ca 10390/13) geschlossenen Vergleich zum 30. Juni 2013.

Auf ihren Antrag vom 22. August 2012 hatte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. März 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach einem am 14. Februar 2012 eingetretenen Leistungsfall bei 36,4482 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewilligt. Dabei war für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 ein Arbeit...

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