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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 01.02.2021 - L 18 AL 62/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Anforderung an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung. Sperrzeitbeginn

 

Orientierungssatz

1. Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich für ihn im Fall einer Weigerung bzw eines Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ergeben.

2. Ein konkret datumsmäßiger Beginn der Sperrzeit war bereits in der Rechtsfolgenbelehrung nicht zu benennen, da er vom Datum des - zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsfolgenbelehrung - naturgemäß noch nicht bekannten Datum des Maßnahmeabbruchs abhängt. Aus dem ausdrücklichen Hinweis auf den Eintritt der Sperrzeit mit Abbruch der Maßnahme konnte ohne Weiteres der Beginn einer etwaigen Sperrzeit ersehen werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.11.2022; Aktenzeichen B 11 AL 33/21 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Mai 2020 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 6. August 2019 bis 26. August 2019 und die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg um 21 Tage.

Die Beklagte hatte dem 1958 geborenen Kläger Alg für die Zeit ab 25. Juni 2018 iHv tgl 39,16 € (ab 1. Januar 2019 iHv tgl 39,94 €; Bescheid vom 30. November 2018) für 720 Kalendertage bis 24. Juni 2020 bewilligt (Bescheid vom 8. Oktober 2018). Unter dem 24. Juli 2019 wies die Bek...

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