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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.04.2021 - L 17 SF 70/21 B E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ordnungsgeld. Zeuge. Ladung mit Hinweis auf Folgen einer schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage. nachträgliche Erledigung der Zeugenaussage

 

Orientierungssatz

1. Auch nach einer Ladung darf das Gericht einen Zeugen, der nicht verpflichtet ist, schriftlich Auskunft zu geben, darauf hinweisen, welche Folgen eine schriftliche Beantwortung der Beweisfragen nach sich zieht, um ihm überhaupt erst eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, ob er gem § 377 Abs 3 S 1 ZPO schriftlich Stellung nimmt oder es vorzieht, gem § 377 Abs 3 S 3 ZPO im Termin auszusagen. Ein gesetzliches Verbot für einen solchen Hinweis gibt es nicht (vgl aber LSG Berlin-Potsdam vom 13.5.2015 - L 27 R 65/15 B).

2. Es bleibt bei dem Ordnungsgeld, wenn die unterbliebene Zeugenaussage sich im Nachhinein erledigt hat oder wenn sich später herausstellt, dass es auf die Aussage des Zeugen gar nicht ankommt (vgl BFH vom 11.9.2013 - XI B 111/12 = BFH/NV 2013, 1944 und OLG Koblenz vom 20.4.2020 - 13 WF 241/20).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2020 über ein Ordnungsgeld von 200,00 Euro wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro.

Mit Verfügung vom 20. November 2020 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge für Mittwoch, 16. Dezember 2020, 10:00 Uhr, in das Sozialgericht Berlin geladen. In der Ladung war unter anderem darauf hingewiesen worden, dass gegen einen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Weiter hieß es, der Termin zur Beweisaufnahme diene dazu, den Beschwerdeführer zur Erstattung des ange...

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